Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen in Thüringen haben zuletzt deutlich geringere Geldzuweisungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten. Im vergangenen Jahr kamen insgesamt rund 2,38 Millionen Euro an Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren zusammen. 2024 waren es noch etwa 2,72 Millionen Euro und im Jahr 2023 sogar mehr als drei Millionen Euro gewesen. Das teilte das Thüringer Justizministerium der Deutschen Presse-Agentur mit.
Wie wird entschieden, wer Geld erhält?
Die Auswahl der Empfänger erfolgt laut Ministerium grundsätzlich auf Basis einer beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena geführten Liste gemeinnütziger Einrichtungen. Bei staatsanwaltschaftlichen Zuweisungen dürfen nur dort eingetragene Organisationen berücksichtigt werden.
Die Höhe des Betrags und den Empfänger legen Staatsanwaltschaften oder zuständige Richter fest. Dabei werden häufig solche Vereine begünstigt, die sich in dem Feld engagieren, dem auch die jeweilige Straftat zuzuordnen ist – etwa bei Verkehrsdelikten und Organisationen der Sucht- oder Unfallhilfe.
Welche Regeln gelten dabei?
Bundesweit gelten Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren: Diese sehen vor, dass unter anderem Opferhilfe-, Kinder- und Jugendhilfe-, Gesundheits- und Suchthilfeeinrichtungen angemessen berücksichtigt werden sollen.
Zusätzlich gibt es in Thüringen Verwaltungsvorschriften, die etwa den Anschein privater Einflussnahme verhindern sollen. Laut Generalstaatsanwaltschaft sollen außerdem einseitige Begünstigungen einzelner Einrichtungen oder der Staatskasse vermieden werden.