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Eigenbedarfskündigung: Wann Mieter wirklich ausziehen müssen und welche Rechte sie haben

Mietvertrag mit Hausmodell und Grundriss – Symbol für Mietrecht und Eigenbedarfskündigung.
Berechtigter Eigenbedarf oder unzulässige Kündigung? / Foto: TierraMallorca auf pixabay.com
Von: Konrad Vers

Wenn der Vermieter die Wohnung selbst braucht: Was bei Eigenbedarf wirklich gilt

Kaum ein Thema berührt den Alltag so unmittelbar wie das Wohnen. Entsprechend groß ist der Schreck, wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarfs im Briefkasten liegt. Viele Betroffene fragen sich, ob der Auszug tatsächlich unausweichlich ist - und welche Möglichkeiten ihnen bleiben. Ein Blick auf die Rechtslage zeigt: Vermieter dürfen nicht ohne Weiteres kündigen, und Mieter sind keineswegs schutzlos.

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Was Eigenbedarf bedeutet

Von Eigenbedarf spricht das Gesetz, wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige des eigenen Haushalts benötigt. Grundlage ist § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Eine ordentliche Kündigung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, eine Kündigung allein zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Zum begünstigten Personenkreis zählen unter anderem Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen, daneben Haushaltsangehörige wie Pflegepersonal. Bei entfernteren Verwandten verlangen Gerichte eine besonders enge persönliche Bindung; der Bundesgerichtshof hat 2024 zudem klargestellt, dass Cousins nicht ohne Weiteres zu den Familienangehörigen im Sinne des Mietrechts gehören.

Hohe Hürden für eine wirksame Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; eine E-Mail oder eine mündliche Erklärung genügt nicht. Bereits im Kündigungsschreiben ist zu benennen, wer einziehen soll, und nachvollziehbar zu begründen, warum gerade diese Wohnung benötigt wird - pauschale Formulierungen reichen nicht aus. Zudem gelten gestaffelte Fristen: Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, danach sechs und ab acht Jahren neun Monate. Wurde eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, schützt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu zehn Jahre verlängert sein kann.

Fehlen Formalien oder Begründung, wurden Fristen missachtet oder ist der Bedarf nur vorgeschoben, ist die Kündigung unwirksam. Wie sich die Wirksamkeit im Einzelfall beurteilen lässt, erläutert unter anderem der Ratgeber zur Eigenbedarfskündigung, der die rechtlichen Voraussetzungen und die Rechte von Mietern übersichtlich zusammenfasst.

Welche Rechte Mietern bleiben

Wer eine Eigenbedarfskündigung erhält, sollte das Schreiben zunächst prüfen lassen - etwa durch einen Mieterverein oder eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei. Unabhängig davon eröffnet § 574 BGB, die sogenannte Sozialklausel, ein Widerspruchsrecht: Würde der Umzug eine unzumutbare Härte bedeuten, kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden - etwa bei hohem Alter, Krankheit oder Schwangerschaft, aber auch bei fehlendem zumutbarem Ersatzwohnraum. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter in der Regel spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Gericht über den Härtefall und kann das Mietverhältnis befristet oder auf unbestimmte Zeit verlängern. Spätestens vor einem Räumungsprozess ist anwaltliche Beratung ratsam.

Verbreitete Irrtümer

Hartnäckig hält sich die Annahme, gegen eine Eigenbedarfskündigung lasse sich ohnehin nichts ausrichten. Tatsächlich scheitern viele Kündigungen in der Praxis an Form- und Begründungsmängeln. Ebenso falsch ist die Vorstellung, Betroffene müssten sofort ausziehen: Ohne gerichtlichen Räumungstitel darf niemand aus der Wohnung gesetzt werden, und das Gericht prüft stets die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Ist die Kündigung dagegen wirksam und liegt kein Härtefall vor, führt am Auszug innerhalb der Frist kein Weg vorbei. Entfällt der angemeldete Bedarf noch vor dem Auszug, muss der Vermieter dies unverzüglich mitteilen. Wird Eigenbedarf gar vorgetäuscht, drohen erhebliche Schadensersatzforderungen, etwa für Umzugskosten oder die dauerhafte Mietdifferenz zur teureren neuen Wohnung.

Wissen schützt beide Seiten

Eigenbedarfskündigungen folgen klaren gesetzlichen Regeln. Vermieter müssen ihren Bedarf ernsthaft, konkret und fristgerecht geltend machen, während Mietern wirksame Prüf- und Widerspruchsmöglichkeiten offenstehen. Wer sich frühzeitig informiert, Fristen im Blick behält und im Zweifel fachkundigen Rat einholt, vermeidet unnötige Konflikte - und schafft die Grundlage für eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. 

Konrad Vers
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Konrad Vers

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