Gewerkschaften können von Unternehmen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten verlangen. Arbeitgeber seien dazu nicht verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Sportartikelhersteller Adidas (1 AZR 33/24). Ein Gerichtssprecher sprach von einer Grundsatzentscheidung, die Auswirkungen auf andere Gewerkschaften und Unternehmen habe.
In der Verhandlung vor dem Ersten Senat von Gerichtspräsidentin Inken Gallner ging es darum, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer erreichen können, die häufig mobil arbeiten und seltener als in der Vergangenheit an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Bei Adidas können die Mitarbeiter nach Gerichtsangaben zum Teil zwischen 20 und 40 Prozent ihrer Wochenarbeitszeit mobil leisten.