Arbeitnehmer können in bestimmten Fällen auf Schadenersatz pochen, wenn ihr Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg, in dem es um Daten für einen Test der cloudbasierte Software «Workday» für die Personalverwaltung ging (8 AZR 209/21 ) ging. Dem Kläger wurden 200 Euro zugestanden sowie ein immaterieller Schaden durch den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Bei dem verklagten Unternehmen gab es nach Angaben des Gerichts 2017 Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Daten des Klägers wurden dafür aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft übertragen. Der Testbetrieb wurde in einer Betriebsvereinbarung geregelt.