Arbeitgeber können bei Zweifeln an einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankschreibung nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch die näheren Umstände prüfen. Der Beweiswert einer außerhalb der EU ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne erschüttert sein, wenn nach einer Gesamtbetrachtung «Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen», erklärte das Bundesarbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Bayern (5 AZR 284/24). Dabei ging es um eine Krankschreibung während eines Tunesien-Urlaubs.
Dafür würden die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Gestritten wurde über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wegen ernsthafter Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger «die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch», erklärte das Bundesarbeitsgericht. Die Richter verwiesen den Fall deshalb zur neuen Verhandlung an das Landgericht München zurück.