Arbeitnehmer, die sich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht während der Corona-Pandemie verweigerten, können nicht auf Gehaltsnachzahlungen und Urlaub bei einer angeordneten Freistellung pochen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 167/23). Eine Klägerin aus Nordrhein-Westfalen, die von einem Seniorenheim-Betreiber wegen fehlendem Impfschutz im Jahr 2022 über Monate freigestellt wurde, scheiterte in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Ihr stehen nach der Entscheidung des Fünften Senats weder Gehaltsnachzahlungen von etwa 6000 Euro noch knapp 13 gestrichene Urlaubstage zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
In einem zweiten Fall einer Altenpflegerin aus Baden-Württemberg entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass eine Abmahnung wegen fehlendem Impfnachweis jedoch nicht gerechtfertigt ist (5 AZR 192/23).
Ungeimpft Senioren betreuen - rechtlich nicht möglich
Das Tätigkeitsverbot stand vom 16. März bis Ende 2022 im Infektionsschutzgesetz. Es sei hinreichend deutlich, dass es bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Sozialbereich um den Schutz kranker und pflegebedürftiger Menschen ging, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung. Eine Beschäftigung von Ungeimpften sei Arbeitgebern schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, so der Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (BAG).