Arbeitnehmer können auf Schadenersatz pochen, wenn Arbeitgeber zu spät die Ziele festlegen, für die es Bonuszahlungen gibt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (10 AZR 57/24). Der Anspruch auf Schadenersatz entstehe dann, wenn der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Verpflichtung verstoße, dem Arbeitnehmer rechtzeitig Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist, heißt es in der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Solche Zielvorgabe gibt es bundesweit in vielen betrieblichen Bonus- oder bei variablem Vergütungssystemen beispielsweise für Führungskräfte.