Der Thüringer Landtag muss nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts in Weimar die Fünf-Prozent-Sperrklausel für Landtagswahlen nicht senken oder abschaffen. Eine Überprüfung der Klausel hatte die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) verlangt. Damit gilt weiterhin, dass Parteien mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen erhalten müssen, um ins Thüringer Parlament einzuziehen. So ist es auch in der Landesverfassung verankert und in allen Bundesländern üblich.
Richter pochen auf Verfassung
Thüringens Verfassungsrichter bezeichneten den Antrag der ÖDP als unzulässig, weil eine Handlungsverpflichtung des Landtags von vornherein ausscheide. «Die Sperrklausel ist Bestandteil der Thüringer Verfassung», erklärten Thüringens höchste Richter. «Die mit ihr verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien finden damit eine unmittelbare Grundlage in der Verfassung selbst.»
Eine Verpflichtung, die Sperrklausel abzuschaffen oder abzusenken, folge auch nicht aus dem Grundgesetz. In der Entscheidung der Richter heißt es auch, dass die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags ein anerkannter Rechtfertigungsgrund für die Sperrklausel sei.