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Betriebsteil von Malta Air kann Betriebsrat wählen

Betriebsteil von Malta Air kann Betriebsrat wählen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Standorten für Betriebsratswahlen (Illustration). / Foto: Martin Schutt/dpa
Von: DieThüringer News
Wie selbstständig im arbeitsrechtlichen Sinn ist ein deutscher Betriebsteil einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland? Darüber haben Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein selbstständiger Betriebsteil eines Unternehmens mit Sitz im Ausland einen Betriebsrat wählen. Verhandelt wurde in Erfurt ein Streitfall bei der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair. Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils könne auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt, entschieden die Richter. (Az.: 7 ABR 7/25)

Es ging dabei um den Versuch einer Betriebsratswahl für eine sogenannte Base von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) mit etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege. Wie bereits die Vorinstanzen teilte das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung der Ryanair-Tochter nicht.

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