Arbeitnehmer können auch bei einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags den gesetzlichen Mindesturlaub von ihrem Arbeitgeber einfordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. «Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“», entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (9 AZR 104/24).
Bei dem Fall ging es um die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger war als Betriebsleiter eingestellt, aber von Beginn bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach gerichtlichem Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro aufgelöst. In dem Vergleich wurden Urlaubsansprüche als «in natura gewährt» bezeichnet.