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Bundesgericht: Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich

Bundesgericht: Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich
Urlaubsanspruch nach an gerichtlichem Vergleich – Bundesarbeitsgericht hat entschieden / Foto: Martin Schutt/dpa
Von: DieThüringer News
Über Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern wird vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder gestritten. Nun ging es um einen Vergleich und den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub.

Arbeitnehmer können auch bei einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags den gesetzlichen Mindesturlaub von ihrem Arbeitgeber einfordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. «Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“», entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (9 AZR 104/24). 

Bei dem Fall ging es um die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger war als Betriebsleiter eingestellt, aber von Beginn bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach gerichtlichem Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro aufgelöst. In dem Vergleich wurden Urlaubsansprüche als «in natura gewährt» bezeichnet. 

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Dagegen klagte der Ex-Betriebsleiter und verlangte für noch offene sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs die Zahlung von 1.615 Euro nebst Zinsen. Er vertrat die Ansicht, dass der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den Mindesturlaub unwirksam sei. Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Köln, gaben seiner Klage statt. Die Revision seines Arbeitgebers dagegen wies das Bundesarbeitsgericht nun ab. 

Der Kläger habe gemäß dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023, entschieden die Bundesrichter. Eine Vereinbarung, nach der Urlaubsansprüche in natura gewährt sind, sei beim Ausschluss von Mindesturlaub unwirksam.

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