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BAG in Erfurt: Kündigungen ohne Massenentlassungsanzeige unwirksam

Wann Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten erfolgversprechend sind. (Symbolbild).  / Foto: Martin Schutt/dpa
Wann Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten erfolgversprechend sind. (Symbolbild). / Foto: Martin Schutt/dpa

BAG: Kündigungen sind unwirksam, wenn Arbeitgeber keine rechtzeitige Massenanzeige an die Arbeitsagentur senden. Gilt auch vor Abschluss der Betriebsratskonsultation.

Arbeitnehmer haben mit Kündigungsschutzklagen gute Chancen, wenn sich Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen nicht an Informationspflichten halten. Kündigungen, die ohne Erstattung einer Massenentlassungsanzeige an die Bundesarbeitsagentur ausgesprochen werden, seien unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 152/22). 

Das gelte auch für Kündigungen, bei denen eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat herausgegeben wurde, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (6 AZR 152/22). Verhandelt wurden zwei Fälle aus Nordrhein-Westfalen. 

Bei Massenentlassungen geht es arbeitsrechtlich nicht immer um eine große Zahl von Arbeitnehmern, sondern einen bestimmten Prozentsatz der Belegschaft des betroffenen Unternehmens oder einer Einrichtung. 

Die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige müssen Arbeitgeber rechtzeitig an die Arbeitsagentur schicken, wenn eine entsprechend große Zahl an Kündigungen geplant ist.

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