Die Zahl der Fälle, in denen etwa Flaggen der Bundesrepublik zerstört oder anderer strafrechtlich relevanter Unfug damit angestellt wurde, bewegt sich in Thüringen auf niedrigem Niveau. Daran haben auch solche sogenannten Verunglimpfungen des Staates und seiner Symbole nichts geändert, die etwa bei Demonstrationen in der Corona-Zeit erfasst wurden. Das geht aus der Antwort des Justizministeriums auf eine Kleine Anfrage der AfD-Landtagsfraktion hervor.
Demnach ist seit Mitte der 2000er-Jahre in der Polizeistatistik in der Regel nur eine einstellige Zahl solcher Fälle jährlich verzeichnet, die unter dem entsprechenden Paragrafen 90a des Strafgesetzbuchs geprüft wurde. Nur in den Jahren 2005, 2006 sowie 2010 registrierte die Polizei eine zweistellige Anzahl solcher Delikte in Thüringen.
Geringe Anzahl auch in Zeiten vieler staatskritischer Demos
Selbst in den Jahren 2015 bis 2024 lag die Zahl der polizeilich registrierten Verfahren nur zwischen zwei und acht, obwohl es in dieser Zeit in Thüringen zahlreiche Demonstrationen etwa gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, gegen Corona-Schutzmaßnahmen oder im Kontext des Krieges in der Ukraine gegeben hatte. Immer wieder waren auf solchen Demonstrationen etwa deutsche Flaggen nicht so verwendet worden, wie es eigentlich vorgesehen ist.
Das Innenministerium weist in seiner Antwort darauf hin, dass die von ihm gelieferten Zahlen nicht völlig exakt seien könnten: Denn es gebe keine eigene Statistik dazu gibt, wie viele Verfahren wegen eines Tatvorwurfs nach Paragraf 90a des Strafgesetzbuchs geführt worden sind und wie viele Anklagen oder Strafbefehle es deshalb gab.
Tücken der Erfassung
Wenn jemand wegen mehrerer Straftaten verurteilt werde und die Verunglimpfung der Symbole des Staates nur eine davon sei, werde in der Statistik nur der Straftatbestand erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht sei. Zudem lägen zu möglicherweise erhobenen Anklagen oder erlassenen Strafbefehlen für die Jahre 2004 bis 2006 und das Jahr 2024 keine entsprechenden Daten vor. Entsprechende rechtskräftige Verurteilungen habe es in den Jahren 2008, 2010 bis 2012 und 2019 jeweils einmal in Thüringen gegeben, heißt es in der Antwort des Ministeriums.
Nach Paragraf 90a des Strafgesetzbuchs ist es etwa verboten, die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder zu beschimpfen oder böswillig verächtlich zu machen. Das schließt auch das Verbot ein, die Flagge oder das Wappen des deutschen Staates zu verunglimpfen. Die Regelstrafe für ein solches Verhalten liegt zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
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